Die ausgefertigten Bauanträge sind ab dem 1. Januar 2025 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Landratsamt Neu- Ulm einzureichen!!!

Genehmigungsfreigestellte Bauanträge, sowie isolierte Befreiungen sind weiterhin bei der Stadt Senden im Bauamt (Zimmer 1.15) einzureichen.

Bauherreninformationen

Tarif-Nr.

Gegenstand

Aktuelle Gebühr in EUR

1.1.

Genehmigungsfreistellung

 

 

1. Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)

0,5 v. Tausend der Bausumme, mindestens 75,00

 

2. Verlängerung der Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 Satz 7 BayBO)

Bis zu 50 % der unter 1. genannten Gebühr

1.2.

Absolute Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Vorhaben

0,5 v. Tausend der Bausumme, mindestens 75,00

1.3

Fristverlängerung

 

 

1. Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

10 bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 15

 

2. Firstverlängerung in anderen Fällen

5 bis 60

1.4

Um fangreiche schriftliche Auskünfte, die für den Empfänger rechtliche Bedeutung haben

15 bis 300

1.5

Führen von Niederschriften auf Antrag

20 bis 75

2.1.

Recherche in Registern auf Antrag

25,00 je angefangene Stunde

2.2.

Einsicht in Akten und Bücher

0,75 je Akte oder Buch, mindestens 5,00

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind.

2.3.

Einsicht in Rechtsvorschriften, Bebauungspläne, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne

kostenlos

2.4.

Fotokopien DIN A4

0,75

mindestens 5,00

2.5.

Fotokopien DIN A3

0,75

mindestens 5,00

2.6.

Bereitstellung von Digitalaufnahmen je Scan

0,75

mindestens 5,00

2.7.

Anfallende Auslagen (Porto, Verpackung oder von externen Dienstleistern angefertigte Kopien oder Digitalaufnahmen)

Komplett-Erstattung

3.1.

Vorkaufsrecht

40,00

Um für Ihr Bauvorhaben möglichst schnell und reibungslos eine Entscheidung zu erhalten, sollten Sie sich bereits im Vorfeld der Bau­antragstellung nach allen erforderlichen Formalitäten erkundigen und die Chancen für die Genehmigung Ihres Vorhabens einschätzen lassen. Hierbei unterstützt das Bauamt Sie gerne.

Im Archiv lagern die Bauakten zu den abgeschlossenen Verfahren. Um eine Bauakte einzusehen, müssen Sie zunächst ein begründetes Interesse geltend machen. Dritte benötigen eine Vollmacht des Eigentümers. Akteneinsicht kann erst nach telefonischer Absprache erfolgen, da die Akte meist aus dem Archiv beschafft werden muss. Sobald die Akte vorliegt benachrichtigen wir Sie. Gegen Kostenerstattung können Sie sich Kopien anfertigen lassen.

Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt sind, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Bauanträge sind mit den erforderlichen Unterlagen beim LandratsamtNeu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm in dreifacher Ausfertigung mit Original-Unterschriften einzureichen!

Bitte senden Sie zusätzlich die Bauzeichnungen zum Bauantrag als PDF-Datei an die Bauverwaltung an folgende E-Mail-Adresse: spolwind.ina@stadt-senden.de .

Das gilt nicht für Bauvorhaben, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 Bayer. Bauordnung) behandelt werden sollen – hier sind die Antragsunterlagen direkt bei der Stadt Senden (Rathaus, Hauptstraße 34, 89250 Senden, Zimmer 1.15) einzureichen.

Hier erfahren Sie alles über Bauantrag und Baugenehmigung:

www.stmb.bayern.de/buw/bauherreninfo/bauantragundgenehmigung/index.php

Formulare finden Sie unter:

www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php

Einen Amtlichen Lageplan erhalten Sie beim Vermessungsamt Günzburg:

https://katasteramt.org/katasteramt/bayern/landkreis-günzburg-90.html

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung

Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, verändert oder in ihrer Nutzung geändert, ist die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde berechtigt, dagegen vorzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese können im Einzelfall bis zur Anordnung der Beseitigung der Anlage reichen.

Über einen Vorbescheid können Sie vorab wichtige Fragen Ihres Bauvorhabens verbindlich klären lassen. Wichtig ist, dass Sie eine konkrete Einzelfrage stellen, die mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.

Nur so ist die Bindungswirkung des Vorbescheids für ein späteres Baugenehmigungsverfahren gewährleistet. Der Vorbescheid gilt gemäß Art. 71 BayBOvier Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheides jeweils um bis zu vier Jahre verlängert werden.

Als Vorwegentscheidung eines Teils der Baugenehmigung bindet ein bestandskräftiger Vorbescheid die Beteiligten im späteren Baugenehmigungsverfahren.

Für den Vorbescheid ist ein Antrag auf Baugenehmigung einzureichen.

Zulässige Fragen

  • Ist die geplante Art der Nutzung (z. B. Wohnnutzung, bestimmte gewerbliche Nutzung) planungsrechtlich zulässig?
  • Ist das geplante Maß der Nutzung (z. B. Zahl der Vollgeschosse, Grundfläche, Geschossfläche) planungsrechtlich zulässig?
  • Ist die geplante Bauweise planungsrechtlich zulässig (offen oder geschlossen)?
  • Ist die beabsichtigte Nutzung als planungsrechtlich zulässig?
  • Ist die geplante Gestaltung (z. B. Dachform, Dachgauben, Balkone, Fassaden) planungsrechtlich zulässig?
  • Ist die geplante Gestaltung (z. B. Dachform, Dachgauben, Balkone, Fassaden) denkmalrechtlich zulässig?
  • Sind die geplanten Stellplätze planungsrechtlich zulässig?
  • Können die fehlenden Stellplätze abgelöst werden?
  • Wird eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) von erteilt?
  • Wird eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von erteilt?

Unzulässige Fragen

  • Was darf ich hier bauen?
  • Welche Variante des Vorhabens ist zulässig?
  • Liegt das Vorhaben in einem z. B. Mischgebiet?
  • Ist die geplante Anzahl der Wohnungen zulässig?
  • Ist die vorgesehene Teilung des Grundstückes zulässig?
  • Sind Erschließungsbeiträge zu zahlen?
  • Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig? Komplexe Fragen müssen aufgeschlüsselt werden.
  • Welche GFZ ist zulässig?
  • Welche Nutzungen sind möglich?
  • Gibt es Vorschriften, die entgegenstehen?

Hier erfahren Sie alles über Bauantrag und Baugenehmigung:

www.stmb.bayern.de/buw/bauherreninfo/bauantragundgenehmigung/index.php

Formulare finden Sie unter:

www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php

Einen Amtlichen Lageplan erhalten Sie beim Vermessungsamt Günzburg:

https://katasteramt.org/katasteramt/bayern/landkreis-günzburg-90.html

Rechtlich gesehen liegt eine Nutzungsänderung im Sinne des Bauordnungsrechts (gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung, BayBO) grundsätzlich dann vor, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen und sich damit die Genehmigungsfrage neu stellt.

Für die Nutzungsänderung ist ein Antrag auf Baugenehmigung einzureichen. In der Regel sind Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis erforderlich.

Hier erfahren Sie alles über Bauantrag und Baugenehmigung:

www.stmb.bayern.de/buw/bauherreninfo/bauantragundgenehmigung/index.php

Formulare finden Sie unter:

www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php

Einen Amtlichen Lageplan erhalten Sie beim Vermessungsamt Günzburg:

https://katasteramt.org/katasteramt/bayern/landkreis-günzburg-90.html

Bestimmte einfache Bauvorhaben können verfahrensfrei errichtet werden. Es ist dann kein Bauantrag und auch keine Entwurfsplanung erforderlich. Die Verfahrensfreiheit ergibt sich aus Art. 57 Bayerische Bauordnung — BayBO.

Lediglich bei verfahrensfreien Dachgeschossausbauten und bestimmten verfahrensfreien Nutzungsänderungen hat gemäß Art. 57 Abs. 7 BayBO ausnahmsweise eine Anzeige an die Gemeinde zu erfolgen, die aber z.B. auch per E-Mail spolwind.ina@stadt-senden.deerfolgen kann!

Auch wenn Sie für die Errichtung des Vorhabens keinen Bauantrag einreichen müssen, so entbindet Sie dies nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der sonstigen rechtlichen Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Gebäude gestellt werden.

Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen die für sie geltenden rechtlichen Vorgaben einhalten. Dazu gehören unter anderem die Vorschriften zu Abstandsflächen und Brandschutz. Zudem dürfen sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und weder gegen einen Bebauungsplan noch gegen sonstige örtliche Bauvorschriften verstoßen.

Ob im jeweiligen Einzelfall die Verfahrensfreiheit zutrifft, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Das Stadtbauamt erteilt Ihnen im Einzelfall Auskunft, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist.

Bitte beachten Sie, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt, welche ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Weitere Informationen: https://www.stmb.bayern.de/buw/bauherreninfo/bauaufsichtliches_verfahren/verfahrensfreiebauvorhaben/index.php

Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.

Die Erteilung einer isolierten Befreiung/Ausnahme/Abweichung ist bei der Stadt Senden(Rathaus, Hauptstraße 34, 89250 Senden, Zimmer 1.15) schriftlich zu beantragen.

Antrag auf isolierte Befreiung und Abweichung.pdf

Einzureichen sind folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung

  • der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag einschließlich der Begründung für die Befreiung
  • ein aktueller Amtlicher Lageplan, Maßstab 1:1000 (das zu errichtende Vorhaben ist im Lageplan maßstäblich in roter Farbe darzustellen)
  • eine maßstäbliche Zeichnung (Maßstab 1:100) des zu errichtenden Vorhabens mit Grundriss, Schnitt und den Ansichten
  • je nach Vorhaben ggf. weitere Anlagen wie z. B. Fotos
  • Unterschriften des Bauherrn auf sämtlichen Antragsunterlagen und Plänen

Die betroffenen Grundstücksnachbarn (Eigentümer) sind gemäß der Bayerischen Bauordnung (Art. 66 BayBO) am Verfahren zu beteiligen.

Die Bauvorlagen können durch den Antragssteller selbst erstellt werden; die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) findet keine Anwendung.

Einen Amtlichen Lageplan erhalten Sie gegen Gebühr beim Vermessungsamt Günzburg:

https://katasteramt.org/katasteramt/bayern/landkreis-günzburg-90.html

Das Zusammenleben in der Nachbarschaft verläuft nicht immer so harmonisch, wie man es sich erhofft. Gerade bei Konflikten können die Emotionen schnell hochkochen. In solchen Fällen ist es besonders wichtig, sowohl die eigenen Rechte als auch die des Nachbarn zu kennen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat eine Broschüre mit dem Titel "Rund um die Gartengrenze" herausgegeben, die detaillierte Informationen zum Thema bietet und die zentralen privatrechtlichen Bestimmungen im Nachbarrecht übersichtlich zusammenfasst.

Rund um die Gartengrenze 2025.pdf

Wer Baudenkmäler oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort bringen will, benötigt eine Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Neu-Ulm). Das gilt auch für Gebäude in Ensembles oder in der Nähe von Baudenkmälern.

Bei Baudenkmälern umfasst der Denkmalschutz nicht nur die Fassaden und das Dach, sondern auch das Gebäudeinnere und gegebenenfalls Nebengebäude und Nebenanlagen wie Einfriedungen oder Gärten. Ob Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht oder im Bereich eines Ensembles liegt, können Sie beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nachsehen. Sie benötigen auch eine Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder im Bereich von Bodendenkmälern Erdarbeiten vornehmen wollen (Art. 7 BayDSchG). Antragsformular finden Sie hier:

Antrag auf Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.pdf

Die Vergabe erfolgt nach einem einheitlichen System, so dass Hausnummern nicht selbstständig vergeben, abgeändert oder untervergeben werden dürfen.

Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen.

Mit der Genehmigung des Bauvorhabens wird die Hausnummer in der Regel von uns automatisch vergeben.

Ihre Ansprechpartner

Frau Goll-Kosupovic Tel. 07307/945-1101 goll.sandra(@)stadt-senden.de

Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die jeweils zuständige Baugenehmigungsbehörde, in dem Fall das LandratsamtNeu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm zuständig.

Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung.pdf

Ein Dachgeschossausbau ist in den meisten Fällen nicht genehmigungsfrei und bedarf einer Baugenehmigung, insbesondere, wenn er zu Wohnzwecken genutzt werden soll, da dies als Nutzungsänderung gilt.

Bitte informieren Sie sich vor Beginn der Bauarbeiten beim Bauamt über die genauen Vorgaben und die Notwendigkeit einer Baugenehmigung.

Auch verfahrensfreie Dachgeschossausbauten und bestimmte verfahrensfreie Nutzungsänderungen müssen bei der Stadt angezeigt werden!!!

Dies kann z.B. auch per E-Mail spolwind.ina@stadt-senden.deerfolgen.

Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Art. 57 Abs. 7 einen Dachgeschossausbau im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 oder eine Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

Die meisten Brand­unfälle ereig­nen sich nachts in den eigen­en vier Wänden. Für Neu­bauten in Bayern und vielen anderen Bundes­ländern sind Rauch­melder schon seit eini­gen Jahren vor­ge­schrieben. Seit dem 31.12.2017 sind Haus- und Wohn­ungs­eigen­tümer in Bayern nun auch ver­pflich­tet, bestehen­den Wohn­raum mit Rauch­meldern bzw. Rauch­warn­meldern auszu­statten.

Ihre Ansprechpartner

Frau Spolwind
Telefon: 07307 / 945-1120
spolwind.ina(@)stadt-senden.de

Frau Gallo
Telefon: 07307 / 945-1111
gallo.ulrike(@)stadt-senden.de