Die ausgefertigten Bauanträge sind ab dem 1. Januar 2025 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Landratsamt Neu- Ulm einzureichen!!!
Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren, sowie isolierte Befreiungen sind weiterhin bei der Stadt Senden im Bauamt (Zimmer 1.15) einzureichen.
Bauherreninformationen
Tarif-Nr. | Gegenstand | Aktuelle Gebühr in EUR |
1.1. | Genehmigungsfreistellung |
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| 1. Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) | 0,5 v. Tausend der Bausumme, mindestens 75,00 |
| 2. Verlängerung der Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 Satz 7 BayBO) | Bis zu 50 % der unter 1. genannten Gebühr |
1.2. | Absolute Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Vorhaben | 0,5 v. Tausend der Bausumme, mindestens 75,00 |
1.3 | Fristverlängerung |
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| 1. Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde | 10 bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 |
| 2. Firstverlängerung in anderen Fällen | 5 bis 60 |
1.4 | Um fangreiche schriftliche Auskünfte, die für den Empfänger rechtliche Bedeutung haben | 15 bis 300 |
1.5 | Führen von Niederschriften auf Antrag | 20 bis 75 |
2.1. | Recherche in Registern auf Antrag | 25,00 je angefangene Stunde |
2.2. | Einsicht in Akten und Bücher | 0,75 je Akte oder Buch, mindestens 5,00 Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind. |
2.3. | Einsicht in Rechtsvorschriften, Bebauungspläne, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne | kostenlos |
2.4. | Fotokopien DIN A4 | 0,75 mindestens 5,00 |
2.5. | Fotokopien DIN A3 | 0,75 mindestens 5,00 |
2.6. | Bereitstellung von Digitalaufnahmen je Scan | 0,75 mindestens 5,00 |
2.7. | Anfallende Auslagen (Porto, Verpackung oder von externen Dienstleistern angefertigte Kopien oder Digitalaufnahmen) | Komplett-Erstattung |
3.1. | Vorkaufsrecht | 40,00 |
Um für Ihr Bauvorhaben möglichst schnell und reibungslos eine Entscheidung zu erhalten, sollten Sie sich bereits im Vorfeld der Bauantragstellung nach allen erforderlichen Formalitäten erkundigen und die Chancen für die Genehmigung Ihres Vorhabens einschätzen lassen. Hierbei unterstützt das Bauamt Sie gerne.
Ihre Ansprechpartner
Frau Spolwind Tel. 07307/945-1120 spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Im Archiv lagern die Bauakten zu den abgeschlossenen Verfahren. Um eine Bauakte einzusehen, müssen Sie zunächst ein begründetes Interesse geltend machen. Dritte benötigen eine Vollmacht des Eigentümers. Akteneinsicht kann erst nach telefonischer Absprache erfolgen, da die Akte meist aus dem Archiv beschafft werden muss. Sobald die Akte vorliegt benachrichtigen wir Sie. Gegen Kostenerstattung können Sie sich Kopien anfertigen lassen.
Alternativ können Bauakten auch beim Landratsamt Neu-Ulm auf Antrag eingesehen werden. https://nu.neu-ulm.de/buerger-service/buergerservice/formulare
Ihre Ansprechpartner
Frau Hotze Tel. 07307/945-1103 hotze.simone(@)stadt-senden.de
Frau Goll-Kosupovic Tel. 07307/945-1101 goll.sandra(@)stadt-senden.de
Obwohl das „Digitale Baugenehmigungsverfahren“ in Bayern schrittweise eingeführt wird, ist der Landkreis Neu-Ulm aktuell noch nicht an das digitale Verfahren angeschlossen.
Das bedeutet für alle Bauvorhaben im Stadtgebiet Senden:
Der digitale Bauantrag kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Landratsamt Neu-Ulm sowie bei der Stadt Senden eingereicht werden!
Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt sind, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Bauanträge sind mit den erforderlichen Unterlagen beim LandratsamtNeu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm in dreifacher Ausfertigung mit Original-Unterschriften einzureichen!
Bitte senden Sie zusätzlich die Bauzeichnungen zum Bauantrag als PDF-Datei an die Bauverwaltung an folgende E-Mail-Adresse: spolwind.ina@stadt-senden.de .
Das gilt nicht für Bauvorhaben, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 Bayer. Bauordnung) behandelt werden sollen – hier sind die Antragsunterlagen direkt bei der Stadt Senden (Rathaus, Hauptstraße 34, 89250 Senden, Zimmer 1.15) einzureichen.
Hier erfahren Sie alles über Bauantrag und Baugenehmigung:
Formulare finden Sie unter:
www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php
Einen Amtlichen Lageplan mit Eigentümerauszug erhalten Sie beim Vermessungsamt Günzburg:
https://www.adbv-guenzburg.de/
Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, verändert oder in ihrer Nutzung geändert, ist die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde berechtigt, dagegen vorzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese können im Einzelfall bis zur Anordnung der Beseitigung der Anlage reichen.
Ihre Ansprechpartner
Frau Spolwind Tel. 07307/945-1120 spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Über einen Vorbescheid können Sie vorab wichtige Fragen Ihres Bauvorhabens verbindlich klären lassen. Wichtig ist, dass Sie eine konkrete Einzelfrage stellen, die mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
Nur so ist die Bindungswirkung des Vorbescheids für ein späteres Baugenehmigungsverfahren gewährleistet. Der Vorbescheid gilt gemäß Art. 71 BayBO vier Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheides jeweils um bis zu vier Jahre verlängert werden.
Als Vorwegentscheidung eines Teils der Baugenehmigung bindet ein bestandskräftiger Vorbescheid die Beteiligten im späteren Baugenehmigungsverfahren.
Für den Vorbescheid ist ein "Antrag auf Baugenehmigung" einzureichen.
Zulässige Fragen
- Ist die geplante Art der Nutzung (z. B. Wohnnutzung, bestimmte gewerbliche Nutzung) planungsrechtlich zulässig?
- Ist das geplante Maß der Nutzung (z. B. Zahl der Vollgeschosse, Grundfläche, Geschossfläche) planungsrechtlich zulässig?
- Ist die geplante Bauweise planungsrechtlich zulässig (offen oder geschlossen)?
- Ist die beabsichtigte Nutzung als planungsrechtlich zulässig?
- Ist die geplante Gestaltung (z. B. Dachform, Dachgauben, Balkone, Fassaden) planungsrechtlich zulässig?
- Ist die geplante Gestaltung (z. B. Dachform, Dachgauben, Balkone, Fassaden) denkmalrechtlich zulässig?
- Sind die geplanten Stellplätze planungsrechtlich zulässig?
- Können die fehlenden Stellplätze abgelöst werden?
- Wird eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) von der Festsetzung erteilt?
- Wird eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung erteilt?
Unzulässige Fragen
- Was darf ich hier bauen?
- Welche Variante des Vorhabens ist zulässig?
- Liegt das Vorhaben in einem z. B. Mischgebiet?
- Ist die geplante Anzahl der Wohnungen zulässig?
- Ist die vorgesehene Teilung des Grundstückes zulässig?
- Sind Erschließungsbeiträge zu zahlen?
- Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig? (Komplexe Fragen müssen aufgeschlüsselt werden.)
- Welche GFZ ist zulässig?
- Welche Nutzungen sind möglich?
- Gibt es Vorschriften, die entgegenstehen?
Hier erfahren Sie alles über Bauantrag und Baugenehmigung:
Formulare finden Sie unter:
www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php
Einen Amtlichen Lageplan mit Eigentümerauszug erhalten Sie beim Vermessungsamt Günzburg:
https://www.adbv-guenzburg.de/
Ihre Ansprechpartner
Frau Spolwind Tel. 07307/945-1120 spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Rechtlich gesehen liegt eine Nutzungsänderung im Sinne des Bauordnungsrechts (gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung, BayBO) grundsätzlich dann vor, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen und sich damit die Genehmigungsfrage neu stellt.
Für die Nutzungsänderung ist ein Antrag auf Baugenehmigung einzureichen. In der Regel sind Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis erforderlich.
Hier erfahren Sie alles über Bauantrag und Baugenehmigung:
Formulare finden Sie unter:
www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php
Einen Amtlichen Lageplan mit Eigentümerauszug erhalten Sie beim Vermessungsamt Günzburg:
https://www.adbv-guenzburg.de/
Ihre Ansprechpartner
Frau Spolwind Tel. 07307/945-1120 spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Bestimmte einfache Bauvorhaben können verfahrensfrei errichtet werden. Es ist dann kein Bauantrag und auch keine Entwurfsplanung erforderlich. Die Verfahrensfreiheit ergibt sich aus Art. 57 Bayerische Bauordnung — BayBO.
Lediglich bei verfahrensfreien Dachgeschossausbauten und bestimmten verfahrensfreien Nutzungsänderungen hat gemäß Art. 57 Abs. 7 BayBO ausnahmsweise eine Anzeige an die Gemeinde zu erfolgen, die aber z.B. auch per E-Mail spolwind.ina@stadt-senden.deerfolgen kann!
Auch wenn Sie für die Errichtung des Vorhabens keinen Bauantrag einreichen müssen, so entbindet Sie dies nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der sonstigen rechtlichen Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Gebäude gestellt werden.
Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen die für sie geltenden rechtlichen Vorgaben einhalten. Dazu gehören unter anderem die Vorschriften zu Abstandsflächen und Brandschutz. Zudem dürfen sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und weder gegen einen Bebauungsplan noch gegen sonstige örtliche Bauvorschriften verstoßen.
Ob im jeweiligen Einzelfall die Verfahrensfreiheit zutrifft, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Das Stadtbauamt erteilt Ihnen im Einzelfall Auskunft, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist.
Bitte beachten Sie, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt, welche ein Bußgeld nach sich ziehen kann.
Weitere Informationen: https://www.stmb.bayern.de/buw/bauherreninfo/bauaufsichtliches_verfahren/verfahrensfreiebauvorhaben/index.php
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.
Die Erteilung einer isolierten Befreiung/Ausnahme/Abweichung ist bei der Stadt Senden(Rathaus, Hauptstraße 34, 89250 Senden, Zimmer 1.15) schriftlich zu beantragen.
Antrag auf isolierte Befreiung und Abweichung.pdf
Einzureichen sind folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung
- der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag einschließlich der Begründung für die Befreiung
- ein aktueller Amtlicher Lageplan mit Eigentümerauszug, Maßstab 1:1000 (das zu errichtende Vorhaben ist im Lageplan maßstäblich in roter Farbe darzustellen), mit Bemaßung
- eine maßstäbliche Zeichnung (Maßstab 1:100) des zu errichtenden Vorhabens mit Grundriss, Schnitt und den Ansichten, mit Bemaßung
- je nach Vorhaben ggf. weitere Anlagen wie z. B. Fotos
- eine Baukostenschätzung
- Unterschriften des Bauherrn auf sämtlichen Antragsunterlagen und Plänen
Die betroffenen Grundstücksnachbarn (Eigentümer) sind gemäß der Bayerischen Bauordnung (Art. 66 BayBO) am Verfahren zu beteiligen.
Die Bauvorlagen können durch den Antragssteller selbst erstellt werden; die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) findet keine Anwendung.
Einen Amtlichen Lageplan mit Eigentümerauszug erhalten Sie gegen Gebühr beim Vermessungsamt Günzburg: https://www.adbv-guenzburg.de/
Ihre Ansprechpartner
Frau Spolwind Tel. 07307/945-1120 spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Ein Dachgeschossausbau ist in den meisten Fällen nicht genehmigungsfrei und bedarf einer Baugenehmigung, insbesondere, wenn er zu Wohnzwecken genutzt werden soll, da dies als Nutzungsänderung gilt.
Bitte informieren Sie sich vor Beginn der Bauarbeiten beim Bauamt über die genauen Vorgaben und die Notwendigkeit einer Baugenehmigung.
Auch verfahrensfreie Dachgeschossausbauten und bestimmte verfahrensfreie Nutzungsänderungen müssen bei der Stadt angezeigt werden!!!
Dies kann z.B. auch per E-Mail an spolwind.ina@stadt-senden.deerfolgen.
Bitte benutzen Sie hierfür das vorliegende Formular "Anzeige Dachgeschossausbau".
Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Art. 57 Abs. 7 einen Dachgeschossausbau im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 oder eine Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
Formular Anzeige Dachgeschossausbau.pdf
Ihre Ansprechpartner
Frau Spolwind Tel. 07307/945-1120 spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Damit zwischen Gebäuden genügend Licht, Luft und Brandschutz gewährleistet sind und der soziale Friede zwischen Nachbarn gewahrt bleibt, müssen Bauwerke bestimmte Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen einhalten.
Während die allgemeinen Grundregeln hierzu in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verankert sind, macht die Stadt Senden von ihrem kommunalen Gestaltungsrecht Gebrauch: Für das Stadtgebiet gilt dieAbstandsflächensatzung der Stadt Senden. Diese regelt die erforderlichen Tiefen der Abstandsflächen im Stadtgebiet verbindlich und passt sie an unsere lokalen städtebaulichen Ziele an.
Der zeichnerische und rechnerische Nachweis der Abstandsflächen nach den Vorgaben der städtischen Satzung ist ein zwingender Bestandteil Ihrer Bauvorlagen.
Da Abstandsflächenfragen – insbesondere bei grenznahen Garagen, Carports oder Dachgeschossausbauten – maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit Ihres Projekts sind, empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Abstimmung mit unserer Bauberatung.
Wer baut, anbaut oder die Nutzung eines Gebäudes ändert, muss dafür sorgen, dass der dadurch ausgelöste Verkehr aufgefangen wird. Das bedeutet: Für Wohnungen, Gewerbe oder andere Einrichtungen müssen auf dem eigenen Grundstück rechtzeitig vor der Fertigstellung ausreichend Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Pkw) und Fahrräder geschaffen werden.
Die rechtliche Grundlage und die genaue Anzahl der erforderlichen Stellplätze regelt die Stellplatzsatzung der Stadt Senden.
Bitte reichen Sie den Stellplatznachweis im Rahmen Ihres Bauantrags oder Antrags auf Nutzungsänderung ein.
Da die Berechnung im Einzelfall – insbesondere bei gewerblichen Objekten oder Mischgebäuden – komplex sein kann, empfehlen wir Ihnen, sich bereits im Vorfeld der Planung in unserer Bauberatungzu informieren.
Ein gepflegtes Stadtbild und ein gutes Miteinander in den Nachbarschaften liegen uns in Senden am Herzen. Um das harmonische Erscheinungsbild unserer Wohngebiete zu bewahren und gleichzeitig Verkehrswege sicher zu halten, regelt die Stadt Senden die Gestaltung von Grundstücksgrenzen über eine eigene Einfriedungssatzung.
Wenn Sie planen, einen neuen Zaun zu errichten, eine Grenzmauer zu bauen oder eine Hecke als Sichtschutz zu pflanzen, gibt Ihnen diese Satzung den passenden Rahmen vor. Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch.
Ihre Ansprechpartner
Frau Spolwind Tel. 07307/945-1120 spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Das Zusammenleben in der Nachbarschaft verläuft nicht immer so harmonisch, wie man es sich erhofft. Gerade bei Konflikten können die Emotionen schnell hochkochen. In solchen Fällen ist es besonders wichtig, sowohl die eigenen Rechte als auch die des Nachbarn zu kennen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat eine Broschüre mit dem Titel "Rund um die Gartengrenze" herausgegeben, die detaillierte Informationen zum Thema bietet und die zentralen privatrechtlichen Bestimmungen im Nachbarrecht übersichtlich zusammenfasst.
Wenn sich Ihr Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt Senden befindet, gelten für Bauvorhaben, Umbauten und sogar für bestimmte Verträge besondere Regeln. Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 144 und 145 BauGB) benötigen Sie in diesem Fall für viele Maßnahmen eine sogenannte sanierungsrechtliche Genehmigung.
Das Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass geplante Veränderungen den Zielen und Zwecken der städtischen Sanierung nicht entgegenstehen und die angestrebte Aufwertung des Quartiers unterstützt wird.
Die Genehmigungspflicht greift weit häufiger als eine normale Baugenehmigung. Sie benötigen sie unter anderem für:
- Bauliche Maßnahmen: Die Errichtung, den Umbau, den Abbruch oder die Wertsteigerung von Gebäuden und baulichen Anlagen.
- Nutzungsänderungen: Wenn Sie die Art und Weise, wie ein Gebäude genutzt wird, erheblich verändern (z. B. Umwandlung von Gewerbe in Wohnraum).
- Erhebliche Wertsteigerungen: Auch wertsteigernde Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die über den normalen Unterhalt hinausgehen.
- Beseitigung von baulichen Anlagen: Die Beseitigung (der komplette oder teilweise Abbruch) von baulichen Anlagen.
Rechtsgeschäfte und Verträge:
- Den Verkauf oder Kauf eines Grundstücks oder Gebäudes.
- Die rechtliche Aufteilung eines bestehenden Grundstücks in mehrere Teilflächen.
- Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
- Die Bestellung von Rechten (z. B. Grundschulden, Hypotheken oder Erbbaurechte, Grunddienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte).
- Miet- und Pachtverträge über eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr.
Hinweis für die Praxis: Bitte stellen Sie den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn bzw. vor dem Notartermin. Bei Grundstücksverkäufen und Grundschuldbestellungen übernimmt in der Regel der beauftragte Notar die Antragstellung für Sie.
Wer Baudenkmäler oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort bringen will, benötigt eine Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Neu-Ulm). Das gilt auch für Gebäude in Ensembles oder in der Nähe von Baudenkmälern.
Bei Baudenkmälern umfasst der Denkmalschutz nicht nur die Fassaden und das Dach, sondern auch das Gebäudeinnere und gegebenenfalls Nebengebäude und Nebenanlagen wie Einfriedungen oder Gärten. Ob Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht oder im Bereich eines Ensembles liegt, können Sie beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nachsehen. Sie benötigen auch eine Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder im Bereich von Bodendenkmälern Erdarbeiten vornehmen wollen (Art. 7 BayDSchG). Antragsformular finden Sie hier:
Die Vergabe erfolgt nach einem einheitlichen System, so dass Hausnummern nicht selbstständig vergeben, abgeändert oder untervergeben werden dürfen.
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen.
Mit der Genehmigung des Bauvorhabens wird die Hausnummer in der Regel von uns automatisch vergeben.
Ihre Ansprechpartner
Frau Goll-Kosupovic Tel. 07307/945-1101 goll.sandra(@)stadt-senden.de
Frau Spolwind Tel. 07307/945-1120 spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die jeweils zuständige Baugenehmigungsbehörde, in dem Fall das LandratsamtNeu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm zuständig.
Wenn Sie ein Gebäude neu errichten, baulich verändern oder zusätzliche Flächen auf Ihrem Grundstück versiegeln, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung für die Grundstücksentwässerung einholen. Mit dem Entwässerungsantrag wird nachgewiesen, wie Schmutz- und Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet werden.
Tipp für Einreicher: Bitte beachten Sie, dass die technischen Pläne und Berechnungen in der Regel von einem fachlich geeigneten Entwurfsverfasser (z. B. Architekt oder Bauingenieur) erstellt werden müssen. Reichen Sie die Unterlagen bitte rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn in zweifacher Ausfertigung (in Papierform) bei der Stadt Senden ein.
Ihre Ansprechpartner
Herr Nolle Tel. 07307/945-1170
Herr May Tel. 07307/945-1171
Die meisten Brandunfälle ereignen sich nachts in den eigenen vier Wänden. Für Neubauten in Bayern und vielen anderen Bundesländern sind Rauchmelder schon seit einigen Jahren vorgeschrieben. Seit dem 31.12.2017 sind Haus- und Wohnungseigentümer in Bayern nun auch verpflichtet, bestehenden Wohnraum mit Rauchmeldern bzw. Rauchwarnmeldern auszustatten.
Ihre Ansprechpartner
Frau Spolwind
Telefon: 07307 / 945-1120
spolwind.ina(@)stadt-senden.de
Frau Gallo
Telefon: 07307 / 945-1111
gallo.ulrike(@)stadt-senden.de