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Beteiligungsbericht

Inhaltsverzeichnis

 

Seite
 
Grundlagen                                                                                                                          3
Überblick über die wirtschaftlichen Betätigungen der Stadt Senden
an öffentlich-rechtlichen Organisationsformen                                                          4
Überblick über die wirtschaftlichen Betätigungen der Stadt Senden
an Unternehmen in privater Form                                                                                   7
Sendener Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH                                                    8
Erläuterung wichtiger Kennzahlen                                                                                14
Auszüge einschlägiger Gesetze                                                                                     16

 

 
 

Grundlagen

 
 
Städtische Aufgaben
Gemeinden sollen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrich- tungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind (Art. 57 GO).

Beteiligungsverwaltung

Der Beteiligungsbericht hat die Aufgabe einen generellen Überblick über die Betei- ligung der Stadt Senden an der Sendener Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH zu geben. Der Bericht soll insbesondere über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans, die Ertragslage und die Kreditaufnahmen informieren (Art. 94 Abs. 3 GO). Daneben wer- den die weiteren wirtschaftlichen Betätigungen der Stadt Senden an öffentlich- rechtlichen und privat-rechtlichen Organisationsformen mit diesem Bericht aufge- zeigt.

Zum Inhalt des Berichts

Basis dieses Berichts ist der Jahresabschluss und Prüfungsbericht des Wirtschafts- jahres 2021.
Die Beträge sind auf volle Tausend Euro gerundet. Es können sich deshalb in den Summenzeilen und bei den Abweichungen Rundungsdifferenzen +/- 1 bzw. +/-1 % erge- ben. Die Informationsqualität wird dadurch allerdings nicht verringert.

 

 
 
 

Überblick über die wirtschaftlichen Betätigungen der Stadt Senden an öffentlich- rechtlichen Organisationsformen

Eigenbetriebe
Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwal- tung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Art. 88 Gemeindeordnung). Die Ausführung der Geschäfte obliegt dabei der Werkleitung und dem Werkausschuss.
 

Die Stadt Senden führt die nachstehenden Eigenbetriebe: Städtischer Entsorgungsbetrieb Senden

Öffentlicher Zweck
Entsorgung des Stadtgebietes von Abwasser und Abfällen, einschließlich Einrichtung und Betrieb von Wertstoff- und Kompostieranlagen.
 

Stammkapital

821.000 € (davon entfallen 770.000 € auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung;  auf den Betriebszweig Abfallbeseitigung entfallen 51.000 €)
 

Organe

Werkausschuss + Werkleitung, Stadtrat + 1. Bürgermeisterin
 

Städtischer Versorgungs- und Verkehrsbetrieb Senden Öffentlicher Zweck

Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser sowie der Betrieb der Tiefgarage Innen- stadt.
 

Stammkapital

610.0     € (davon entfallen 260.000 € auf den Betriebszweig Wasserversorgung; auf den Betriebszweig Tiefgarage Innenstadt entfallen 350.000 €)
 

Organe

Werkausschuss + Werkleitung, Stadtrat + 1. Bürgermeisterin

 

 
 
 

Zweckverbände

Für die kommunale Zusammenarbeit können Zweckverbände gebildet werden (Art. 2 Ge- setz über die kommunale Zusammenarbeit). Zweckverbände sind selbstständige öffent- lich-rechtliche Körperschaften.
 

Die Stadt Senden ist Mitglied bei den nachstehenden Zweckverbänden: Zweckverband Klärwerk Steinhäule

Wichernstraße 10
89073 Ulm
 

Öffentlicher Zweck

  1. Der Verband ist Träger des Klärwerks Steinhäule auf der Gem. Pfuhl der Stadt Neu-Ulm.
  2. Der Verband hat die Aufgabe, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Entscheidungen das dem Klärwerk aus dem Einzugsgebiet zugeleite- te Abwasser zu behandeln und die dabei anfallenden Abfallstoffe der Beseiti- gung oder Verwertung zuzuführen.
  3. Der Verband kann im Rahmen seiner freien Kapazitäten zur besseren Auslastung der bestehenden Anlagen Klärschlamm Dritter behandeln.
 

Stammkapital

Von einer Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.
 
Organe Verbandsvorsitz Herr Gunter Czisch
 
Verwaltungsrat
Vertretung der Stadt Senden durch die 1. Bürgermeisterin Claudia Schäfer-Rudolf (2. Bürgermeister Bernd Bachmann, Stellv.)
 
Verbandsversammlung (200 Stimmen)
Vertretung der Stadt Senden durch drei Mitglieder (18 Stimmen   9 %)
1. Bürgermeisterin C. Schäfer-Rudolf    2. Bürgermeister Bernd Bachmann, Stellv. Stadtratsmitglied Rainer Strobl        Stadtratsmitglied H.P. Ehrenberg, Stellv. Stadtratsmitglied Edwin Petruch        Stadtratsmitglied Georg Schneider, Stellv.

 

 
 
 

Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule

Wichernstraße 10
89073 Ulm
 
 

Öffentlicher Zweck

Der Zweckverband hat die Aufgabe,
a)   den bei den Verbandsmitgliedern anfallenden Klärschlamm ordnungsgemäß ther- misch zu verwerten und
b)   die aus der thermischen Verwertung anfallenden Rückstände ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Beachtung des Vorrangs des Re- cyclings von Wertstoffen, zu verwerten.
 

Stammkapital

Von einer Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.
 
Organe Verbandsvorsitz Herr Gunter Czisch
 
Verwaltungsrat
Vertretung der Stadt Senden durch die 1. Bürgermeisterin Claudia Schäfer-Rudolf  (2. Bürgermeister Bernd Bachmann, Stellv.)
 
Verbandsversammlung (829 Stimmen, davon entfallen auf den ZVK 415 Stimmen) Vertretung der Stadt Senden durch zwei Mitglieder (18 Stimmen   4,5 %)
1. Bürgermeisterin C. Schäfer-Rudolf    2. Bürgermeister Bernd Bachmann, Stellv. Stadtratsmitglied Edwin Petruch        Stadtratsmitglied Georg Schneider, Stellv.

 

 
 
 

Überblick über die wirtschaftlichen Betätigungen der Stadt Senden an Unternehmen  in privater Form

Mitgliedschaften an Vereinen
Der Verein ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung mit einer größeren An- zahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Er regelt u.a. in sei- ner Vereinssatzung den Namen, die Organisation und den Zweck. Es wird zwischen dem rechtsfähigen (eingetragenen) Verein und dem nicht rechtsfähigen Verein unter- schieden. Anders wie beim nicht rechtsfähigen Verein (hier haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich), haftet der rechtsfähige Verein aus- schließlich mit seinem Vereinsvermögen.
 
Die nachstehenden Vereine unterliegen insoweit der Berichtspflicht nach § 94  Abs.
3 GO soweit die Tätigkeit des Vereins als Betrieb eines Unternehmens angesehen werden kann.
 
 

vhs Volkshochschule im Landkreis Neu-Ulm e.V.

Dietenheimer Straße 7
89257 Illertissen
 
Gründungsjahr:                               1983
Eintragungsdatum:                      28.12.1983
Vereinsregister-Nummer:    470, Amtsgericht Neu-Ulm
 
 

Vereinszweck

Der Verein betreibt eine Erwachsenenbildungsstätte im Sinne des Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung. Diese ist eine außerschulische Jugend- und Erwachsenenbil- dung. Sie dient der Allgemeinbildung, der berufsbegleitenden Fortbildung und der Lebenshilfe. Politische Bildung soll dabei die ihr gebührende Berücksichtigung finden.
 

Organe

Vorstand
Herr 1. Bürgermeister Jürgen Eisen (Stadt Illertissen)
 
Mitgliederversammlung (30 Stimmen)
Vertretung der Stadt Senden (2 Stimmen   6,7 %)
  1. Bürgermeisterin C. Schäfer-Rudolf    Frau Diplom-Kulturpädagogin Verena Saur

 

 
 
 

 
 

Sendener Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH

Hauptstraße 34
89250 Senden
 
Beurkundungsdatum:                 01.12.2016
Eintragungsdatum:                  10.03.2017
HRB-Nummer: 17218, Amtsgericht Memmingen Gesellschafter: 100 % Stadt Senden Stammkapital:          260.000 €

Organe der Gesellschaft

 
Gesellschafterversammlung
 
Aufsichtsrat 2021
Frau 1. Bürgermeisterin Claudia Schäfer-Rudolf, Vorsitzende) Frau Sandra Axmann, Stellv. Vorsitzende (ab 20.09.2021)  Frau Manuela Huber, Stellv. Vorsitzende (bis 27.07.2021) Herr Theodor Walder
Frau Regina Rusch Herr Dietmar Roschkar
 
Nicht stimmberechtigte Mitglieder Herr Stefan Lehmann
Herr Xaver Merk
Gesamtbezüge Aufsichtsrat 2021: 960,00 € Geschäftsführung
Marco-Manuel Reyes (Geschäftsführerbezüge 2021: 67.500,00 €)
 
 

Rechtliche Grundlage


 
 
 
Rechtliche Grundlage ist der Gesellschaftsvertrag vom 01.12.2016 mit 1. Änderung vom 16.07.2019.
 

Gegenstand des Unternehmens

Der Zweck der Gesellschaft widmet sich der Wohnungsversorgung breiter Schichten  der Bevölkerung der Stadt Senden und die Übernahme damit zusammenhängender wirt- schaftlicher Aufgaben. Die Gesellschaft ist somit Instrument der kommunalen Woh- nungspolitik. Kerngeschäft der Gesellschaft ist die Bewirtschaftung und die Ent- wicklung von eigenen Wohnungsbeständen.
 

Geschäftsjahr 2021

Der Jahresabschluss 2021 wurde durch die Bavaria Revisions- und Treuhand AG ge- prüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert. Darüber hinaus erfolgte die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz.
 
Bestandsbewirtschaftung
Im Bestand der Gesellschaft befinden sich zum 31.12.2021 insgesamt 126    (Vorjahr
55)   eigene Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 9.041,41 m² (Vorjahr 3.638,29 m²), drei gewerbliche Einheiten mit 402,05 m² (Vorjahr 402,05 m²) Nutz- fläche sowie 106 Stellplätze (Vorjahr 29). Im Berichtszeitraum wurde eine Eigen- tumswohnung in der Hauptstraße 133 mit insgesamt 31 m² veräußert. Das Projekt „Bei der Herrenmühle“ 1, 3, 5 wurde im Jahr 2021 bautechnisch fertiggestellt, weshalb dieses in der Übersicht der Anzahl der Nutzungseinheiten aufgeführt wird. Bilanzi- ell wird dieses Objekt, aufgrund der überwiegenden Erstvermietung im Jahr 2022, erst im kommenden Jahr aktiviert.
 

 

Straße

 

Art

Wohn- Einheiten

Gewerbe- Einheiten

Stell- plätze/ Garagen

Fontanestraße 8

Wohnanlage

6

   

St.-Jodok-Weg 3

Wohnanlage

2

   

Hauptstraße 121

Wohnanlage

6

   

Muttersdorfer Weg 7

Einfamilienhaus

1

   

Bahnhofstraße 3

Wohnanlage

4

2

 

Harderstraße 2

Wohnanlage

3

 

1

Franz-Bergmüller-Str. 2, 4 a, 4 b, 4 c

Wohnanlage

32

 

24

Christian-Wiedemann-Str. 2

Gewerbe

 

1

4

Bei der Herrenmühle 1,  3,

5

Wohnanlage

72

 

77

Gesamt

 

126

3

106

 

 
 
 
Die Durchschnittsmiete der im Vermögen befindlichen Wohnungen lag zum Stichtag 31.12.2021 bei 7,89 €/m² (Vorjahr 7,73 €/m²). Die Erhöhung der Durchschnittsmiete resultiert zum einen aus der Mietanpassung bei Neuvermietungen und der Erstvermie- tung des Objekts „Bei der Herrenmühle“.
Im Geschäftsjahr wurden insgesamt 18 (Vorjahr 34) Wohnungen neu vermietet. Darun- ter fallen 17 in den Bereich der Erstvermietung des Gebäudes „Bei der Herrenmühle“ 3.
 
Neubau
Das Objekt „Bei der Herrenmühle“ 1, 3, 5 konnte, wie vertraglich vereinbart, zum Ende 2021 technisch fertiggestellt werden. Aufgrund der Größe der Anlage wurde die Vermietung in Etappen durchgeführt. Im Berichtsjahr konnte die Nr. 3 bereits wei- testgehend vermietet werden. Für die restlichen Wohnungen sind Mietverträge ab dem 01.02.2022 vereinbart worden. Die Vollvermietung wird voraussichtlich ab  01.06.2022 hergestellt werden können.
Des Weiteren gibt es erste Überlegungen auf einem Nachbargrundstück des Rathauses der Stadt Senden ein Bürogebäude zu realisieren.
 
Immobilienfremdverwaltung
Die Gesellschaft verwaltete im Geschäftsjahr 2021 im Rahmen eines Geschäftsbesor- gungsvertrages für die Stadt Senden 6 (Vorjahr 8) Wohneinheiten und 5 (Vorjahr 5) Gewerbeeinheiten. Die Verringerung der Wohneinheiten resultiert aus dem Abriss eines Gebäudes, welches durch die Stadt Senden veranlasst worden ist. Die Erlöse aus der Verwaltung und der technischen Betreuung beliefen sich in 2021 auf  9.370,40 € netto (Vorjahr 9.146,71 € netto).
 
 
Mitarbeiter
Die Gesellschaft beschäftigte zum Ende des Berichtszeitraumes eine Mitarbeiterin  in Teilzeit. Marco-Manuel Reyes ist weiterhin als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt.
 
Veräußerungen aus dem Umlaufvermögen
Gem. der Gesellschafterversammlung vom 19.12.2019 besteht ein Beschluss zur Veräu- ßerung von insgesamt drei Wohnungen. Während im Geschäftsjahr 2020 bereits zwei Wohnungen veräußert wurden, ist die letzte Wohnung in 2021 veräußert worden.
 
Ertragslage
Die Umsatzerlöse der Hausbewirtschaftung betrugen im Berichtsjahr 2021 T€ 452,7 (Vorjahr T€ 379,1). Diese setzten sich aus den Sollmieten für Wohnungen, gewerbli- chen Einheiten, Stellplätzen in Höhe von T€ 379,1 (Vorjahr T€ 371,6) und Umlagen  T€ 92,5 (Vorjahr T€ 37,6) abzüglich der Erlösschmälerungen T€ 18,8 (Vorjahr T€ 30,1) zusammen.

 

 
 
 
Das Jahresergebnis wird wesentlich durch die Höhe der Instandhaltungsaufwendungen T€ 11,2 (Vorjahr T€ 18,7), der sächlichen Verwaltungsaufwendungen T€ 111,9 (Vor- jahr T€ 96,4), Personalkosten T€ 114,8 (Vorjahr T€ 99,3) sowie Zinsaufwendungen T€ 164,4 (Vorjahr T€ 88,3) beeinflusst.
 
Die Eigenkapitalquote, welche die Beziehung zwischen Eigen- und Gesamtkapital be- schreibt, beträgt zum 31.12.2021 17,5 % (Vorjahr 28,0 %). Die Verringerung ist insbesondere auf den Anstieg der Bilanzsumme im Zuge der Neubautätigkeit und der damit verbundenen Aufnahme von Fremdkapital zurückzuführen. Die Eigenkapitalrenta- bilität bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Jahresergebnis und dem Eigenkapi- tal. Diese beläuft sich zum 31.12.2021 auf -0,55 % (Vorjahr 0,02 %).
 
Die Gesamtkapitalrentabilität, als Verhältnis von Jahresergebnis vor Ertragssteu- ern zzgl. Fremdkapitalzinsen zur Bilanzsumme, betrug 2021 0,55 % (Vorjahr 0,55 %).
 
Nach dem das Geschäftsjahr 2020 erstmalig knapp über dem Break-Even-Point abge- schlossen wurde, verzeichnet das Jahresergebnis im Berichtszeitraum ein negatives Ergebnis in Höhe von T€ -25,4 (Vorjahr T€ 0,9).
 
Die Ertragslage ist aufgrund der Neugründungssituation sowie dem Gesellschafts- zweck als knapp zufriedenstellend zu beurteilen.
 
 
Finanzlage
Die Zahlungsströme des Berichtsjahres setzen sich aus dem Cashflow aus der laufen- den Geschäftstätigkeit in Höhe von T€ 1.453,3 (Vorjahr T€ 815,8), dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit in Höhe von T€ -11.122,8 (Vorjahr T€ -5.617,6) und dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit in Höhe von T€ 10.220,6 (Vorjahr T€ 4.963,4) zusammen.
 
Die Liquiditätslage der Gesellschaft ist zufriedenstellend. Die Zahlungsfähigkeit war im Berichtsjahr und zum Prüfungszeitpunkt gegeben; sie ist auch für die über- schaubare Zukunft gewährleistet.
 
Die Finanzverhältnisse der Gesellschaft sind geordnet.
 
 

Ausblick

Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen unsicheren wirtschaftlichen Umfeldes sind Prognosen für das Geschäftsjahr 2022 mit Unsicherheiten verbunden. Die offene Dau- er sowie der Umfang der Maßnahmen der Bundesregierung zur Pandemiebekämpfung ma- chen es dabei schwierig, negative Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf zuverläs- sig einzuschätzen.

 

 
 
 
Quantitative Angaben zum Einfluss des Ukraine-Krieges und der anhaltenden Coronakrise auf die beobachteten Kennzahlen sind zum Zeitpunkt der Aufstellung des Lageberichts nicht verlässlich möglich. Diese hängen unter anderem vom Ausmaß und der Dauer des Krieges und die darauffolgenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen ab. Es ist allerdings mit einer negativen Abweichung bei einzelnen Kennzahlen zu rechnen.
 
Für die Gesellschaft sind die demografischen Entwicklungen und das derzeitige Zinsniveau dennoch Anlass, das Angebot an freifinanzierten und öffentlich geför- derten Wohnungen, mit modernen Wohnungen zu steigern.
 
Für die beobachteten finanziellen Leistungsindikatoren erwartet die Gesellschaft folgende Entwicklung:
 
 

Indikator

2018

2019

2020

2021

2022

Eigenkapitalquote

87,3 %

40,1 %

28,0 %

17,5 %

15,0 %

Eigenkapitalrentabilität

-0,7 %

-2,6 %

0,02 %

-0,55 %

-0,7 %

Leerstandsquote

0,0 %

0,0 %

3,6 %

46,0 %

5,0 %

 
 
Die Verringerung der Eigenkapitalquote ist das Ergebnis der Aufnahme von Fremdka- pital zur Durchführung von Bauvorhaben. Der geringen Quote stehen jedoch neue Ob- jekte ohne Instandhaltungsstau gegenüber. Dennoch sollte das Eigenkapital für zu- künftige Maßnahmen seitens des Gesellschafters erhöht werden.
 
Die Leerstandsquote in 2021 resultiert vor allem aus nicht durchgeführten Weiter- vermietungen aufgrund Weiterentwicklungspotenziale leerstehender Objekte und aus Leerstandswohnungen des Neubauvorhabens Bei der Herrenmühle, welche im Berichts- zeitraum technisch fertig gestellt waren, jedoch erst Anfang 2022 vermietet wur- den. Bei Betrachtung der Leerstandsquote ohne dem Neubauvorhaben Bei der Herren- mühle reduziert sich die Leerstandsquote auf 11,1 %.
 
Für die Erlöse aus der Hausbewirtschaftung und der Geschäftsbesorgung von Fremd- verwaltungen sind für 2022 Einnahmen in Höhe von ca. T€ 1.026,6 (Vorjahr T€ 568,1) eingeplant. Die Erhöhung basiert auf der Erstvermietung des Neubauprojektes „Bei der Herrenmühle“.
Auf Basis der Unternehmensplanung und der zugrunde gelegten Prämissen erwartet die Unternehmensleitung für das Geschäftsjahr 2022 einen Jahresfehlbetrag von rund  T€
-33,3 (Prognose des Vorjahres rund T € -30,0).
 
Auf Basis der Unternehmensplanung und der zugrunde gelegten Prämissen erwartet die Unternehmensleitung ein stetiges positives Jahresergebnis ab dem Jahr 2024 (Vor- jahr 2023). Somit wird der wichtige Schritt, der Durchbruch des Break-even-Points,

 

 
 
 
realisiert. Die Verschiebung resultiert aufgrund des voraussichtlichen Abgangs des Gebäudes Bahnhofstraße 3.
 
Neben den aufgeführten Leistungsindikatoren hat der Ukraine-Krieg aufgrund der Fluchtbewegungen voraussichtlich Auswirkungen auf die Umsatzziele, da sich die Gesellschaft an der Aufnahme und Unterbringung von Kriegsflüchtlingen beteiligt. Sofern die Sollmiete für diese Wohneinheiten nicht durch die öffentliche Hand ge- tragen bzw. Mietausfälle nicht erstattet werden, kann sich dies negativ auf die Ertragslage auswirken.

 

 
 
 

Erläuterung wichtiger Kennzahlen

 
 
Eigenkapitalquote
 
 
   


Eigenkapital am 31.12.

Bilanzsumme am 31.12.
Die Eigenkapitalquote beschreibt die Beziehung zwischen Eigen- und Gesamtkapital. Je mehr Eigenkapital ein Unternehmen zur Verfügung hat, desto besser ist in der Regel die Bonität eines Unternehmens, desto höher ist die finanzielle Stabilität und desto unabhängiger ist ein Unternehmen von Fremdkapitalgebern.
 
 

Eigenkapitalrentabilität

 

Ja?resergebnis vor Ertragssteuern Eigenkapital am 31.12.
Die Eigenkapitalrentabilität bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Jahresüber- schuss und dem Eigenkapital. Mit dieser Kennziffer wird errechnet, wie hoch die Verzinsung des Eigenkapitals in einer Periode war. Je höher die Eigenkapitalrendi- te ist, desto wirtschaftlicher arbeitet ein Unternehmen.
 
 

Gesamtkapitalrentabilität

 

Ja?resergebnis vor Ertragssteuern Bilanzsumme am 31.12.
 
Die Gesamtkapitalrentabilität gibt die Verzinsung des gesamten Kapitaleinsatzes in einem Unternehmen an. Das Gesamtkapital setzt sich dabei, im Vergleich zur Eigen- kapitalrentabilität, aus dem Eigenkapital und dem Fremdkapital zusammen. Mit die- ser Kennzahl wird folglich aufgezeigt, wie rentabel ein Unternehmen mit dem Ge- samtkapital arbeitet.

 

 
 
 

Cashflow

 
Ja?resergebnis + Absc?reibung +/− lang!ristige "ückstellungen
 
 
Der Cashflow ist eine Bilanzkennzahl, mit der der Geldzufluss (Einzahlungen = po- sitiver Cashflow) bzw. der Geldabfluss (Auszahlungen = negativer Cashflow) während eines bestimmten Zeitraums (Geschäftsjahr) aufgezeigt wird. Eine positive Kennzahl zeigt auf, dass die Einnahmen größer als die Ausgaben waren. Mit dem Überschuss können dann u.a. Investitionen getätigt werden. Eine negative Kennzahl zeigt ein entstandenes Defizit auf, welches ein Liquiditätsengpass andeutet.

 

 
 
 

Auszüge einschlägiger Gesetze

 
 

Art 86 GO

Rechtsformen
Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
1. als Eigenbetrieb,
2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
3. in den Rechtsformen des Privatrechts.
 

Art. 87 GO

Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
(1)  1Die Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 nur errichten, überneh- men oder wesentlich erweitern, wenn
1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Ge- meinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 erfüllen will,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder er- füllt werden kann.
2Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unter- nehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. 3Soweit Unternehmen entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie wei- tergeführt, jedoch nicht erweitert werden.

 

Art. 92 GO

Unternehmen in Privatrechtsform
(1)  1Gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn
1. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass das Un- ternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt,
2. die Gemeinde angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechen- den Gremium erhält,

 

 
 
 
3. die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit ange- messenen Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haf- tungsbegrenzung befreien.
2Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, dass die Gesellschafterversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträ- gen beschließt. 3In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, dass zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustim- mung des Aufsichtsrats notwendig ist.
(2)  Die Gemeinde darf dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen durch Unterneh- men in Privatrechtsform, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für sie selbst geltenden Vorschriften zu- stimmen.
 

Art. 93 GO

Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(1)  1Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversamm- lung oder einem entsprechenden Organ. 2Mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters und der weiteren Bürgermeister kann der Gemeinderat eine andere Person zur Vertre- tung widerruflich bestellen.
(2)  1Die Gemeinde soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf hinwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Siche- rung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. 2Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die von der Gemeinde entsandt oder auf ihre Veranlassung gewählt wurden, die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3Soweit zulässig, soll sich die Gemeinde ihnen gegenüber Weisungsrechte im Gesell- schaftsvertrag oder der Satzung vorbehalten.
(3)  1Wird die Person, die die Gemeinde vertritt oder werden die in Absatz 2 ge- nannten Personen aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, stellt die Gemeinde sie von der Haftung frei. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Gemeinde Rück- griff nehmen, es sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf ihrer Weisung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die auf Veranlassung der Ge- meinde als nebenamtliche Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans be- stellt sind.

 

 
 
 

Art. 94 GO

Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
(1)  1Gehören der Gemeinde Anteile an einem Unternehmen in dem in § 53 des Haus- haltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bezeichneten Umfang, so hat sie
1. darauf hinzuwirken, dass in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe gel- tenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
2. dafür Sorge zu tragen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vor- schriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
3. die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG auszuüben,
4. darauf hinzuwirken, dass ihr und dem für sie zuständigen überörtlichen Prü- fungsorgan die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden,
5. darauf hinzuwirken, dass jedes Mitglied des geschäftsführenden Unternehmens- organs vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils ge- währten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde jährlich zur Veröffentlichung entsprechend Absatz 3 Satz 2 mitzutei- len.
2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2)  1Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen keine Mehrheitsbetei- ligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse das er- fordert, darauf hinwirken, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag der Gemeinde die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG und der Gemeinde und dem für sie zustän- digen überörtlichen Prüfungsorgan die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. 2Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen mit Mehrheit im Sinn des § 53 HGrG beteiligt ist.
(3)  1Die Gemeinde hat jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unterneh- men in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihr mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. 2Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteili- gungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Absatz 1 Nr. 5, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. 3Haben die Mitglieder des ge- schäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluss aufgenommen werden. 4Der Bericht ist dem Gemeinderat vorzulegen. 5Die Gemeinde weist ortsüblich darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.


 
 
 

§ 53 HGrG

Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
(1)  Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, dass das Unternehmen
1. im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfüh- rung prüfen lässt;
2. die Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Ge- schäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jah- resfehlbetrages;
3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernab- schluss Prüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
(2)  Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Antei- le der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.