Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst

Der Winterdienst durch die Stadt Senden ist auf die Straßen beschränkt, die als verkehrswichtig und gleichzeitig als gefährlich einzustufen sind (unfallträchtige Straßen, Einmündungen, Brücken, Kreuzungen, Haupt- und Erschließungsstraßen,  Geh- und Radwege,  Gefällstrecken).
Auf allen anderen Straßen ist die Winterdienstverpflichtung auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen (§ 4 VO über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter).

Auf sämtlichen Gehwegen ist die Winterdienstverpflichtung auf die Eigentümer (Anlieger) der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Können die Winterdienstarbeiten aufgrund von Berufstätigkeit oder anderer Einschränkungen nicht oder nur unzureichend selbst ausgeführt werden, ist durch die Anlieger sicher zu stellen, dass andere Personen diese Aufgaben übernehmen. 

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m vom Schnee freizuhalten; bei Eis- und Schneeglätte ist das Streuen von abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Split) gestattet. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Streusalz darf nur in klimatischen Ausnahmefällen verwendet werden, wie z.B. bei Eisregen sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden.

Ist die Fahrbahnreinigung auf die Anlieger übertragen, sind die Winterdienstarbeiten bis zur Straßenmitte durchzuführen. So sind bei Eis- und Schneeglätte die Fahrbahnen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel zu verwenden sind. Auftauende Mittel sind nur in Ausnahmefällen (Eisregen etc.) zulässig.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf Geh- und Radwegen sowie der Fahrbahn, sondern lediglich auf den an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand abgelagert werden. Fußgänger und Fahrverkehr dürfen hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Mit salzhaltigen oder sonstigen auftauenden Mitteln versetzter Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

Der Anlieger kann schadensersatzpflichtig werden, wenn er seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommt und aus diesem Grund ein Passant fällt und sich verletzt. Darüber hinaus hat die Stadt die Möglichkeit, mit der Festsetzung eines Bußgeldes einzugreifen und die Erfüllung der Pflichten durchzusetzen. Diese Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Anlieger aufgrund einer Gebrechlichkeit, Urlaub, Krankheit, seiner Berufstätigkeit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen oder zu streuen. Er muss in diesen Fällen dafür sorgen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Die ausführlichen Regelungen können Sie der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Senden entnehmen. Diese finden Sie hier

Information

Das Faltblatt "Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst" können Sie hier herunterladen.