Stadtbote_2022_KW27

Stadtbote Senden Mittwoch, 6. Juli 2022 3 NOTDIENST / WOCHENENDE Ärzte Bereitschaftsdienst bei akuten Erkrankungen, deren Behandlung keinen Aufschub bis zur nächsten Sprechstunde duldet Vermittlungszentrale 116 117 Täglich ab 18.00 Uhr - Mittwoch bereits ab 13.00 Uhr - bis nächsten Morgen 8.00 Uhr. Freitag ab 18.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr. Feiertag: Vorabend 18.00 Uhr bis nachfolgender Werktag 8.00 Uhr. Notfall- und Rettungsdienst mit Notarzt in lebensbedrohlichen Notfällen jederzeit Telefon 112 Zahnärzte Samstag, Sonntag 09.07./10.07.2022 Dr. med. dent. Anja German, Blumenstr. 4a, 89290 Buch Praxiszeiten: 10.00 - 12.00 Uhr, 18.00 - 19.00 Uhr, Telefon: 07343/6292 Apotheken Mittwoch, 06.07.2022 Stadt-Apotheke, 89264 Weißenhorn, Memminger Str. 10, Telefon: 07309/2423 Donnerstag, 07.07.2022 Kapellen-Apotheke, 89250 Senden, Ulmer Str. 4, Telefon: 07307/90150 Freitag, 08.07.2022 Apotheke im Marktkauf, 89250 Senden, Berliner Str. 13, Telefon: 07307/952233 Samstag, 09.07.2022 Apotheke am Ring, 89269 Vöhringen, Industriestr. 28, Telefon: 07306/926280 Eichen-Apotheke, 89195 Staig, Kirchstr. 7, Telefon: 07346/96600 Sonntag, 10.07.2022 Hirsch-Apotheke, 89264 Weißenhorn, Hauptstr. 8, Telefon: 07309/3478 Montag, 11.07.2022 Deutschorden-Apotheke, 89186 Illerrieden, Vöhringerstr. 64, Telefon: 07306/919486 Dienstag, 12.07.2022 Sonnen-Apotheke, 89269 Vöhringen, Ulmer Str. 6, Telefon: 07306/31122 Tierärzte Zentrale Notdienstnummer der Tierärzte und tierärztlichen Kliniken 0700 / 12 16 16 16. Notrufe Allgemeiner Notruf 110 Landpolizei Weißenhorn (07309) 9 65 50 Polizei Senden (07307) 91 00 00 Feuer 1 12 Feuerwehr (07307) 92 31 80 Städt. Wasserwerk (07307) 94 52 70 (0151) 74 62 30 66 Störnummer Strom und Gas (0731) 6 00 00 -> Fortsetzung von Seite 1 § 4 Fälligkeiten der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr (01. September bis 31. August) unter Einbeziehung der Ferienmonate. (2) Die Unterrichtsgebühren werden grundsätzlich in 12 Monatsraten mittels Einzugsermächtigung (Sepa-Lastschriftmandat) beglichen, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Anderes geregelt ist. Mit Zustimmung der Musikschulleitung sind auch andere Zahlungsweisen möglich. (3) Bei Aufnahme eines Schülers während des laufenden Schuljahres wird die Jahresgebühr anteilig erhoben und zwar erstmalig am 1. des Monats, an dem der Schüler mit dem Unterricht beginnt. Sie beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr. § 5 Gebührensatz (1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Gebühren werden im Rahmen einer Änderung dieser Gebührensatzung entsprechend der linearen Erhöhung der Vergütung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in den Kommunen (TVöD-V) erhöht, sobald die Erhöhungen in der Summe den Wert von 5 % überschritten haben und werden dann für das neue Schuljahr wirksam. (3) Es wird eine einmalige Anmeldegebühr für die Schüler nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. (4) Jugendliche i.S. dieser Gebührensatzung sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler und Studenten bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres. § 6 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung (1) Die Sonderkurse in Ergänzungsfächern und Ensembles (z.B. Sing-Klassen, Big Band, Chor, Kammermusik, Musiktheorie) sind für gebührenpflichtige aktive und ehemalige Teilnehmer des Einzel- bzw. Gruppenunterrichts gebührenfrei. (2) Werden zwei oder mehrere Kinder derselben Familie in gebührenpflichtigen Fächern unterrichtet, so gilt für alle Kinder ein Ermäßigungssatz von 10 %. (3) Bei Unterricht in mehreren gebührenpflichtigen Unterrichtsfächern wird die Ermäßigung nach Abs. 2 in allen Unterrichtsfächern gewährt. (4) Die Gebühren können im Einzelfall auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung oder aus besonderen sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung. (5) Für Einwohner der Stadt Senden wird ein Abschlag auf die Jahresunterrichtsgebühr von 5 % gewährt. § 7 Gebührenpflicht bei Unterrichtsausfall, Austritt und Kündigung (1) Abmeldungen vom Musikschulunterricht sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule bis spätestens 30. Juni vorliegen. (2) Versäumt ein Schüler den Unterricht aus privaten oder krankheitsbedingten Gründen, so hat er keinen Anspruch auf Nachholung der Stunden oder auf Rückerstattung der Gebühren. In besonderen Fällen entscheidet die Musikschulleitung über Ausnahmen. (3) Dauert ein krankheitsbedingter Ausfall des Schülers mehr als 4 aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden, so wird auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attestes die Gebühr insoweit anteilig erstattet. (4) Bei Unterrichtsausfall wegen Krankheit oder unvermeidlicher Verhinderung einer Lehrkraft besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts bzw. auf Rückerstattung der Gebühren, sofern der Unterrichtsausfall nicht mehr als 3 Tage im Jahr beträgt. Die Gebühren für die darüber hinaus anfallenden Unterrichtsstunden werden auf Antrag erstattet. (5) Ein Rückerstattungsanspruch nach Abs. 4 entfällt, wenn Nachholunterricht angeboten wird. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt oder Schüler in Gruppen zusammengefasst werden. (6) Scheidet der Schüler während des Schuljahres mit Zustimmung der Musikschulleitung aus, ist die Gebühr bis zum Ablauf des Monats des Ausscheidens zu bezahlen. (7) Scheidet ein Schüler ohne Zustimmung der Musikschulleitung aus oder besucht der Schüler mehr als dreimal in Folge unentschuldigt den Unterricht nicht, bleibt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Schuljahres bestehen. Dies gilt auch, wenn der Schüler durch die Musikschulleitung vom Unterricht ausgeschlossen wird. § 8 Leihinstrumente (1) Soweit vorhanden, verleiht die Städtische Musikschule Instrumente an Schüler. Die Leihgebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührensatzung ist. (2) Reparaturen an den Instrumenten, die auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Schülers bzw. des sonstigen Gebührenschuldners (§ 2). (3) Nach Rückgabe des Instruments erfolgt eine fachtechnische Überprüfung des Instruments. Diese Kosten sind in den monatlichen Mietkosten enthalten. Absatz 2 gilt unverändert. (4) Für die Leihgebühr von Instrumenten sind Ermäßigungen grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen sozialen Härtefällen oder aber bei der Leihe von Sonderinstrumenten kann im Einzelfall durch die Musikschulleitung eine Ermäßigung gewährt werden.

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